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E-Evidence Verordnung

Die e-Evidence Verordnung tritt nach einer Übergangsfrist zum 18. August 2026 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft.

Bislang lief die e-Evidence Verordnung bei vielen ausländischen Unternehmen, die keinen Firmensitz in der EU haben, unter dem Radar. Dabei ist die die e-Evidence Verordnung bereits zum 18. August 2023 formal in Kraft getreten.

Speziell für Schweizer Unternehmen ergeben sich ab dem Zeitpunkt des Inkrakfttretens der e-Evidence Verordnung zwingende Pflichten, wenn die Unternehmen digitale Dienste für Nutzer in der EU anbieten.

Wir bieten Ihnen auf unserer Webseite umfassende Informationen zum Thema e-Evidence und der Schweiz und zeigen Ihnen auf, wie Sie die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere nach einer e-Evidence-Kontaktstelle erfüllen können.

Verordnung im rechtlichen Sinn

Eine Verordnung der EU ist verbindliches Recht, das in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, ohne dass es in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie hat damit eine ähnliche Wirkung wie ein Gesetz, ist aber auf EU-Ebene beschlossen und gilt einheitlich in allen EU-Ländern. Im Gegensatz zu Richtlinien, die Ziele vorgeben und von den Mitgliedstaaten erst durch nationale Gesetze umgesetzt werden müssen, sind Verordnungen direkt anwendbar und lassen keinen Spielraum für nationale Abweichungen. Verordnungen haben gegenüber nationalem Recht Vorrang.

EU-Verordnungen und Einhaltung

Aus den extraterritorialer Wirkung der EU-Verordnungen können sich eine Vielzahl von Pflichten auch speziell für Schweizer Unternehmen ableiten.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung, welche EU-Verordnungen für Ihr Unternehmen relevant sind, helfen bei der organisatorischen Umsetzung und Aufrechterhaltung, sowie bei der Umsetzung notwendiger technischer Massnahmen (wenn nötig).