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Anwendbarkeit auf Schweizer Unternehmen

Wie sich bereits gezeigt hat, gibt es eine direkte und eine indirekte Anwendbarkeit von EU-Verordnungen. Das Ergebnis ist das Gleiche - die jeweilige EU-Verordnung gilt. Für den Digital Services Act heisst das, dass er zwar nicht automatisch gilt, aber in folgenden Fällen:

Die direkte Anwendbarkeit auf Schweizer Unternehmen

Der DSA gilt für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, also z. B. Online-Plattformen, Hosting-Dienste oder Marktplätze, sobald sie ihre Dienste gezielt (aber nicht ausschliesslich) im EU-Binnenmarkt anbieten.

Das betrifft Schweizer Unternehmen, wenn sie:

- eine Niederlassung in der EU betreiben, oder

- digitale Dienste für Nutzer:innen in der EU erbringen (z. B. einen Marktplatz, eine Social-Media-Plattform, einen Cloud-Dienst oder eine App, die sich an EU-Kunden richtet).

Beispiele

  • Ein Schweizer Online-Marktplatz, der Produkte in Euro anbietet und an EU-Kunden verkauft → DSA-pflichtig.

  • Ein Schweizer Hosting- oder Cloud-Anbieter mit Kunden in Deutschland oder Frankreich → DSA-pflichtig.

Indirekte Wirkung auf Schweizer Unternehmen

Auch wenn ein Schweizer Unternehmen seine Services nicht aktiv in der EU vermarktet, kann es durch EU-Kunden oder Geschäftspartner zur Umsetzung DSA-relevanter Standards verpflichtet werden (z. B. Transparenzregeln, Beschwerdeverfahren, Content-Moderation).

Der DSA gilt für Schweizer Unternehmen immer dann, wenn sie digitale Dienste in der EU anbieten oder auf EU-Nutzer:innen abzielen – unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in der EU haben.